Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ I  Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Solchen abweichenden Bestimmungen und ihrer Bestätigung durch den Käufer wird hiermit widersprochen.

§ II  Vertragsschluss, Lieferung und Preise

1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Hamburg unter Ausschluss von Frachtkosten.

2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Naturkatastrophen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten -, haben wir nicht zu vertreten. Wir sind dann berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ III  Gewährleistung und Haftung

1.Unser Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sofort zu prüfen. Mengen-, Gewichts- und Temperaturabweichungen können nur unmittelbar bei Ablieferung bzw. Übernahme gerügt und müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden.

2.Schadensersatzansprüche, auch für Verzugsschäden, sind sowohl gegen uns als auch unsere Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

3.Der Käufer hat die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung einzuhalten. Amtliche Gegenproben müssen verlangt werden und sind uns unverzüglich zu übergeben, da wir nur unter dieser Voraussetzung unsere Verantwortlichkeit ermitteln können.

§ IV  Eigentumsvorbehalt

1.Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren, auch in verarbeiteter Form, vor. Sollten wir das Eigentum durch Verarbeitung verlieren, so besteht Einigkeit darüber, dass wir das Eigentum an den verarbeiteten Sachen wieder erwerben können und der Käufer sie für uns verwahrt.

2.Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir ermächtigen ihn, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5.Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insofern freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ V  Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1.Der Käufer kann gegenüber unseren Ansprüchen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

2.Der Käufer kann Ansprüche aus diesem Vertrag weder abtreten noch verpfänden.

§ VI  Schlussbestimmungen

1.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

2.Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3.Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.



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